AGB

I. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich (Dienstleistungen und Abonnements)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Gesellschaften von Superior. Die Begriffe „Auftrag“, „Agentur“ und „Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, und „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

Die Agentur bietet ihren Auftraggebern sowohl klassische Dienstleistungen im Agenturbereich als auch Hosting-Dienstleistungen und Webseitenoptimierung (nachfolgend zusammen „Abonnements“ genannt) an. Aus diesem Grund werden im Folgenden die einzelnen Ziffern der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Überschrift im Hinblick auf den jeweiligen Geltungsbereich gekennzeichnet, d. h. mit dem Zusatz „Dienstleistungen“ oder „Abonnements“ in Klammern.

Verträge/Aufträge werden ausschließlich mit Firmen und gemeldeten Einzelunternehmern (B2B) geschlossen und auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht mündlich oder schriftlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie vorab schriftlich anerkannt hat.

II. Vertragsschluss (Dienstleistungen und Abonnements)

Verträge zwischen Auftraggeber und Agentur werden geschlossen mit Unterschrift unter dem Angebot oder der Bestätigung der Kalkulation via E-Mail. Mit der Unterschrift oder der Bestätigung bestätigt der Auftraggeber die AGB der Agentur. Für die Agentur ist der Vertrag im Falle eines Angebots erst bindend, sobald eine Anzahlung über den vereinbarten Wert erfolgt ist. Für Hosting-Leistungen und Webseitenoptimierung siehe auch Ziffer XVII.

III. Vertragsänderungen (Dienstleistungen und Abonnements)

Über Gespräche mit dem Aufraggeber führt die Agentur Protokolle (Besprechungsprotokolle). Die Besprechungsprotokolle können in einigen Fällen vertragsändernde Inhalte – diese definieren Arbeitsschritte, Inhalte der/des/von … usw. – enthalten. In solchen Fällen wird das Protokoll dem Auftraggeber per E-Mail zur Bestätigung zugesandt, gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben und ist verbindlich, soweit der Auftraggeber diesem nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht. Das reine Bestätigen einer Kalkulation per E-Mail gilt ebenfalls als vertragliche Bindung.

Vertragsänderungen, welche von Agentur und Auftraggeber gemeinsam bezogen auf Abgabetermine, Budgets und grafische Erzeugnisse erarbeitet wurden, werden in Zusatzvereinbarungen schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet. Diese stehen ebenfalls über dem unterzeichneten Angebot bzw. der Kalkulation.

IV. Kommunikation (Dienstleistungen und Abonnements)

Soweit sich die Vertragspartner per E-Mail verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen an.

IX. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen (Dienstleistungen und Abonnements)

Alle Leistungen (insbesondere Materialien, Unterlagen und Gegenstände) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Nicht bezahlte Leistungen oder Teile dieser dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet, verfremdet oder weiterverkauft werden. Ebenfalls ist es verboten, diese zur Leistungsbeurteilung durch Dritte im Internet oder anderswo zu veröffentlichen. Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, werden der Agentur ebenfalls erst mit der vollständigen Bezahlung eingeräumt.

Die Agentur behält sich vor, selbst zu entscheiden, ob sie die erbrachte Leistung vor der Ausgabe der Nutzdaten einfordert oder bis 7 Tage nach der Übergabe dieser.

Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind, ist die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu tätigen.

Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

Bei Zahlungsverzug behält sich die Agentur das Recht vor, ein Inkasso-Unternehmen einzuschalten, Nutzungsrechte zu beschränken, Daten einzubehalten, Druckdaten zurückzuhalten und Websites sowie von der Agentur erzeugte Online-Inhalte offline zu schalten.

Der Agentur steht nach Fertigstellung der grafischen Erzeugnisse das gesamte vereinbarte Budget zu, auch wenn der Arbeitszeitraum geringer war, als ursprünglich angedacht.

Werden die erforderlichen Materialien zur Auftragserfüllung nicht in digitaler Form geliefert, werden die Bearbeitungszeiten dafür extra berechnet.

V. Leistungsumfang, Vergütung (Dienstleistungen und Abonnements)

Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt worden, gelten hierfür die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur.

Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur, berechnet. Dies gilt auch für die Änderung umfangreicher Planung, von Aufträgen usw. Die Agentur ist von Verbindlichkeiten Dritter freizustellen.

Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmern erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund hierfür liegt.

Der Auftraggeber hat der Agentur vor der Ausführung des Auftrags sämtliche für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Unterlagen, Materialien, Freigaben etc. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungspflichten).

Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass die auf der Grundlage seiner gewünschten Umsetzung, welche von den Vorschlägen und gängigen Macharten der Agentur abweicht, vereinbarte Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Auftraggeber verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens der Agentur wirksam.

Für Arbeiten, die im Auftrag des Auftraggebers begonnen wurden, dann aber aus Gründen, welche die Agentur nicht zu vertreten hat, Briefing-Änderungen erfahren bzw. storniert werden, erhält die Agentur den bis zum Änderungs- bzw. Stornierungszeitpunkt entstandenen Aufwand auf der Basis der jeweils gültigen Agentur-Stundensätze erstattet, mindestens aber 30 % des vereinbarten Netto-Budgets zzgl. MwSt.

VI. Produktions-Überwachung (Dienstleistungen)

Vergabe, Koordination und Überwachung der Werbemittel-Herstellung

Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittel-Hersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform (unterschriebenes Angebot der Druckerei). Die Auftragserteilung an Werbemittel-Hersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes in Textform vereinbart wurde.

Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.

Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von 100 € sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen. Zusätzlich werden 15 % Agenturhonorar auf den Nettowert der erzeugten Druckgüter für den Aufwand der Abwicklung erhoben. Druckerzeugnisse sind in diesem Fall in der Agentur abzuholen.

VII. Termine, Lieferfristen (Dienstleistungen und Abonnements)

Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart worden sind.

Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

VIII. Abnahme (Dienstleistungen)

Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen (im Briefing festgelegte Vorgaben). Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist (je nach Aufwandsschätzung) beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.

Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung, der Nutzung der Arbeitsergebnisse oder von wesentlichen Teilen als erfolgt.

X. Aufwendungen (Dienstleistungen)

Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet/in Rechnung gestellt:

Alle sonstigen Kosten, wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittel-Produktionen sowie Kosten für Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet. Dies entscheidet sich je nach dem vorhandenen Budget.

XI. Provisions-Bestimmungen (Dienstleistungen)

Die Agentur vergibt Provisionen an Vermittler von Auftraggebern. Die Agentur hat dem Auftraggeber hierzu keine Rechenschaft abzulegen, weder über die Person noch über Höhe und Umfang. Der Provisionsbegünstigte hat nicht das Recht, diese einzufordern. Die Provision gilt als rein partnerschaftliche Geste und kann im eigenen Ermessen gezahlt oder einbehalten werden. Sie ist nicht anfechtbar, sofern sie nicht schriftlich vereinbart wurde.

XII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte (Dienstleistungen)

Es ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Für darüber hinausgehende Verwertungen bedarf es jeweils einer besonderen Vereinbarung über den Umfang sowie die zeitliche Nutzung und einer entsprechenden Vergütung in schriftlicher Form.

Der Übergang von Rechten an den Auftraggeber hängt, wie im Absatz X „Zahlungsbedingungen“ beschrieben, von der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ab. Diese Nutzungsrechte sind mindestens 6 Monate ab Zahlung gültig. Der genaue Zeitraum wird zwischen Agentur und Auftraggeber vereinbart und auf/in der Rechnung hinterlegt.

Die Einholung von Genehmigungen Dritter, insbesondere zu urheber- oder markenrechtlichen Zwecken, soweit diese zur Vertragserfüllung erforderlich sind, obliegt dem Auftraggeber. Dieser stellt die Agentur insoweit von jeder Haftung frei.

Die Rechte an abgelehnten Werbegestaltungen und Werbeleistungen bleiben der Agentur zur anderweitigen Verwertung und Nutzung vorbehalten. Will der Auftraggeber sie für sich reserviert wissen, muss er eine mit der Agentur zu vereinbarende Vergütung bei Abschluss des Auftrages zahlen.

Soweit der Vertragsgegenstand ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, gewährt die Agentur dem Auftraggeber vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen für den jeweils vereinbarten Vertragszweck zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

Die Agentur besitzt auch nach Abgabe der Nutzdaten verbunden mit Nutzungsrechten alle Urheberrechte an den von ihr erstellten Werken und ist als Urheber auf den Werken zu benennen/nennen. Alle Schutzvermerke sind unverändert zu übernehmen. Dieses gilt insbesondere auch für alle im Programmcode angebrachten Hinweise. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht. Selbst ein erstelltes Gestaltungsprodukt unterliegt dem Urheberrecht der Agentur. Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Auftraggeber jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen.

Wie zuvor erwähnt ist, die Agentur berechtigt, an allen von ihr gestalteten Werbemitteln ihren Firmentext oder ihren Code anzubringen, wobei die Platzierung und Schriftgröße mit dem Auftraggeber abgestimmt werden müssen. Regulär beansprucht die Agentur den unteren Teil des Impressums bei Websites, Webshops, Apps und Büchern und einen Teil der Credits in/im Videomaterial, wobei sie auf die Darstellung in Streuwerbung, Printmedien anderer Art, Broschüren und auf Plakaten, etc. verzichtet.

Die Agentur ist ebenfalls dazu berechtigt, getätigte Arbeiten in einem eigenen Portfolio abzubilden und zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.

Der Auftraggeber hat auf durch die Agentur erstellte grafische Erzeugnisse ein Nutzungsrecht. Er darf diese ohne das Einverständnis der Agentur nicht vervielfältigen (außer zur Sicherung) und nicht für andere zusätzliche Projekte nutzen oder an Dritte verkaufen. Für das Einverständnis zur Vervielfältigung der Website werden Gebühren fällig, die gesondert verhandelt werden. Sollte der Auftraggeber diesem nicht nachkommen und ohne die Zustimmung des Auftragnehmers die Website zusätzlich in einem anderen Projekt einsetzen oder an Dritte verkaufen, wird eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € fällig.

XIII. Haftung, Gewährleistung (Dienstleistungen und Abonnements)

Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.

Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehler, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz als Folge der Anfechtung geltend machen.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit und der Erstellung von Projekten durch die Agentur wird vom Auftraggeber getragen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl die Agentur dem Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen bei Briefingaufnahme mitgeteilt hat.

Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

In jedem Falle haftet die Agentur maximal bis zur Höhe des Auftragswertes.

Für die Inhalte der Werke des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr und ist für diese auch nicht haftbar zu machen.

Für Fehler in der Rechtschreibung oder des Inhalts übernimmt die Agentur keine Haftung. Alle Werke werden dem Auftraggeber zur finalen Prüfung übermittelt. Die Agentur räumt dem Auftraggeber ausreichend Zeit ein, um die Werke im eigenen Auftrag prüfen zu lassen. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor deren Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch die Freischaltung und den Einsatz der durch sie erstellten Website entstehen, und übernimmt keine Garantie und Haftung für die Erreichbarkeit und Platzierung der Domain in den Internet-Suchmaschinen. Ferner wird eine Haftung für entgangenen Gewinn oder nicht erzielte Einsparungen ausgeschlossen.

Für Fehler aufgrund der telefonischen oder handschriftlichen Übermittlung von Vorlagen wird keine Haftung übernommen.

Im Falle eines Datenverlustes kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden, sofern dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Nichtverschulden bzw. Vertreten-Müssen des Auftragnehmers, diesem alle erforderlichen Daten erneut unentgeltlich zu übermitteln.

Zulieferungen (auch von Datenträgern) durch den Auftraggeber oder einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Für inhaltliche Fehler übernimmt die Agentur keine Haftung.

Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu den marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in den erstellten Nutzdaten und Konzepten enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und/oder Leistungen des Auftraggebers auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen.

Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nicht ausdrücklich hiervon Abweichendes bei Briefingaufnahme vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

Im Rahmen des übernommenen Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

XIV. Auftraggeber-Pflicht (Dienstleistungen und Abonnements)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seines Namens oder seiner Firmenbezeichnung, seiner Anschrift, der Zahlstelle sowie der Rechtsform umgehend schriftlich mitzuteilen. Ohne eine solche Mitteilung gelten Schriftstücke als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer wesentliche wirtschaftliche Änderungen, welche die Zahlungsfähigkeit seines Unternehmens betreffen, unverzüglich anzuzeigen, dies gilt insbesondere für die Zahlungsunfähigkeit und den Insolvenzfall.

XV. Treuepflicht (Dienstleistungen und Abonnements)

Beide Vertragspartner verpflichten sich zu einem gegenseitigen loyalen Verhalten. Der Auftraggeber zahlt der Agentur eine Vertragsstrafe von 10.000,00 €, wenn er während der Laufzeit des Vertrags und der nachfolgenden 12 Monate einen Mitarbeiter der Agentur einstellt bzw. direkt oder indirekt für sich oder einen mit ihm verbundenen Dritten tätig werden lässt. Dies richtet sich an Agenturen und Reseller-Unternehmen, in deren Namen Superior Aufträge abwickelt.

XVI. Datenschutz und Vertraulichkeit (Dienstleistungen und Abonnements)

Es gelten die aktuellen Datenschutzbestimmungen. Zusätzlich gilt für beide Parteien die Vertraulichkeit nicht nur von Daten zu wahren sondern auch von geistigem Eigentum und Gesprächsinhalten aus Workshops, Idee- und Brainstorming-Sessions und gelieferten Konzepten.

XVII. Hosting-Leistungen, Suchmaschinen-Optimierung / Abo-Services (Abonnements)

Für Hosting-Leistungen und/oder Webseitenoptimierungen, die im Rahmen von Abonnements zwischen Auftraggeber und Agentur vereinbart werden, gelten zusätzlich zu den mit „Abonnements“ gekennzeichneten Absätzen, ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Die Vertragspartner vereinbaren im Rahmen des Vertrags (Abo-Services) eine Vertragslaufzeit (z. B. 3 Monate) und einen entsprechenden Zahlungszyklus (z. B. 3 Monate). Die Preisberechnung erfolgt pro Monat.

2. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die vereinbarte Vertragslaufzeit, sofern der Auftraggeber den Vertrag nicht vor Ende der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich gegenüber der Agentur kündigt.

3. Das für die Vertragsleistung (Abo-Service) vereinbarte Entgelt ist vom Auftraggeber im Voraus zu bezahlen und bei einer Verlängerung der Vertragslaufzeit ebenfalls im Voraus zu bezahlen.

4. Ist der Vertragsabschluss mit einer technischen Einrichtung der Agentur verbunden, so wird eine Einrichtungsgebühr fällig, welche die Parteien im Rahmen des Auftrags/Vertrags vereinbaren. Diese Einrichtungsgebühr ist vom Auftraggeber vor der technischen Einrichtung zu bezahlen. Die technische Einrichtung wird nach dem Zahlungseingang vorgenommen.

5. Zahlungen im Rahmen von Abonnement-Services erfolgen ausschließlich per Bankeinzug. Abbuchungsstichtage sind

 der erste Montag im Januar

 der erste Montag im April

 der erste Montag im Juli

 der erste Montag im Oktober

6. Im Rahmen von Upgrades werden die Preise im darauffolgenden Zahlungszyklus angepasst. Eine Einrichtungsgebühr für Upgrades wird nicht fällig.

7. Störungen hat die Agentur im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur für ihn erkennbare Störungen unverzüglich anzuzeigen („Störungsmeldung“). Erfolgt die Beseitigung der Störung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, hat der Auftraggeber der Agentur eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Störung innerhalb dieser Nachfrist nicht beseitigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gemäß Ziffer XIII.

8. Eigenschaften (z. B. Servergeschwindigkeit im Fall Hosting) werden dem Auftraggeber regelmäßig nicht versprochen, es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart.

9. Kündigungen sind vom Auftraggeber schriftlich gegenüber der Agentur einzureichen und erfolgen zum Ende eines Zahlungszyklus bzw. zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode.

10. Nach der Beendigung von Hosting-Dienstleistungen erfolgt ein Zwangsumzug. Dieser Umzug ist vom Auftraggeber innerhalb eines Monats zu durchzuführen. Sofern dieser Umzug nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt, behält sich die Agentur – nach vorheriger Ankündigung – vor, Inhalte zu löschen sowie etwaige Reseller-Verträge aufzulösen und zu kündigen.

11. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn mindestens einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der eine Fortsetzung des Vertrags für die Agentur unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall:

XVIII. Schlussbestimmungen (Dienstleistungen und Abonnements)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Fall sind beide Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung oder lückenhafte Regelung durch eine solche Vereinbarung zu ersetzen oder auszufüllen, die dem von den Parteien beabsichtigten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Auftraggeber aus dem In- und Ausland gleichermaßen.

Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.